Aushilfsjob, Nebenjob, Minijob – wer soll da noch durchblicken? Die Unterschiede sind fein und die Wahl der passenden Beschäftigungsart fällt somit oft schwer.
Eine Aushilfskraft kommt in der Regel dann zum Einsatz, wenn ein Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum mehr Arbeitskräfte benötigt als üblich. Gute Beispiele für einen kurzfristigen Mehrbedarf sind die Vorweihnachtszeit im Einzelhandel oder die Erntezeit in der Landwirtschaft.
Steigt also das Arbeitspensum über einen Zeitraum, dessen Ende absehbar ist, enorm an und ist von den festangestellten Mitarbeitern nicht zu bewältigen, springen Aushilfen zur vorübergehenden Unterstützung ein. Demnach ist das Beschäftigungsverhältnis in der Regel auf einen gewissen Zeitraum befristet. Stundenzahl und Verdienst sind dabei jedoch unbegrenzt.
Wie der Name bereits verrät, wird ein Nebenjob neben dem Beruf ausgeübt. Wichtig ist dabei, dass die Stundenzahl von Haupttätigkeit + Nebentätigkeit täglich 10 Stunden nicht überschreitet. Außerdem darf die Arbeitsleistung in der Haupttätigkeit nicht unter der Ausübung des Nebenjobs leiden.
Die geringfügige Beschäftigung, oder auch Minijob, stellt eine Besonderheit im deutschen Recht dar. Liegt die Entlohnung unterhalb 538€ pro Monat, oder wird die Tätigkeit an maximal 70 Tagen im Jahr ausgeführt, gilt sie als geringfügige Beschäftigung und ist somit nicht sozialversicherungspflichtig. Das Arbeitsentgelt ist nicht steuerfrei, aber die Einkünfte müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Nach dieser Definition können sowohl Aushilfsjobs als auch Nebenjobs ebenfalls geringfügige Beschäftigungen sein, sofern die festgelegten Grenzen bezüglich der Entlohnung oder Arbeitstage pro Jahr nicht überschritten werden. Im Folgenden haben wir Ihnen die Merkmale und Unterschiede noch einmal auf einen Blick zusammenfasst: